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27.12.2022

Allgemeinverfügung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn

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Allgemeinverfügung
zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn

Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I S. 5238), wird hiermit angeordnet:

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) - auch mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen im Bereich der Gemeinde Bad Zwischenahn am 31.12.2022 (Silvester) und am 01.01.2023 (Neujahr) in einem Umkreis von 200 m um besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen, insbesondere Reet- und Fachwerkhäuser, Heulager und Heuschober, sowie in unmittelbarer Nähe von Tankstellen, Kirchen, Krankenhäusern und Altenpflegeheimen nicht abgebrannt werden.

Im Landschaftsschutzgebiet „Zwischenahner Meer mit Umgebung“ ist gemäß der Verordnung des Landkreises Ammerland das Abbrennen von Feuerwerk ebenfalls verboten.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit § 46 Nr. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage wäre gegen die Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 9, 26160 Bad Zwischenahn zu richten.

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Eine etwaige Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Aufgrund der Vielzahl reetgedeckter Häuser und landwirtschaftlicher Gebäude in der Gemeinde Bad Zwischenahn besteht eine besondere Brandgefährdung durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs würde keinen ausreichenden
Schutz der Gebäude gewährleisten. Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Rechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie anderenfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam und damit letztendlich überflüssig wäre.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann, gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Bad Zwischenahn, den 08.12.2022

Dierks, Bürgermeister

 
 
 
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