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26.09.2019

Allgemeinverfügung der Gemeinde Bad Zwischenahn über die Bestimmung eines verkaufsoffenen Sonntages im Gemeindegebiet am 03.11.2019

Anlässlich der "Gesundheits- und Seniorenmesse" des Sozialverbandes VdK wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn in der Zeit von 13 bis 18 Uhr zugelassen

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Einkaufsmeile Peterstraße.

Aufgrund des Antrages der den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung „Gewerbe- und Handelsverein Bad Zwischenahn e. V.“ wird hiermit entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 S. 2 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszei-ten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111), in der zuletzt durch Gesetz vom 15.05.2019 geänderten Fassung (Nds. GVBl. S. 80) und den Bestimmungen des im Jahr 2019 fortgeltenden § 5 Abs. 1 NLöffVZG in der zuletzt durch Gesetz vom 13.10.2011 geänderten Fassung (Nds. GVBl. S. 348) folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Aus Anlass der Veranstaltung „Gesundheits- und Seniorenmesse“ des Sozialverbandes VdK wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn am 03.11.2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zugelassen.

Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 7 NLöffVZG, des Arbeitszeitgesetzes, der Manteltarifverträge, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

Als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294). Aufgrund der notwendigen Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbetreibenden wäre eine durch eine Klage auslösende aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen. Im Falle einer Klage würde bis zur beabsichtigten Sonntagsöffnung nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das öffentliche Interesse der Kunden sowie der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt dem Interesse eines möglichen Klägers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, nach Einlegung der Klage die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Bad Zwischenahn, den 25.09.2019
Dr. Arno Schilling
Bürgermeister
 

 
 
 
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