Bei strafrechtlichen Angelegenheiten
Bei einigen Vergehen verweist die Staatsanwaltschaft aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses bei der Strafverfolgung auf die Privatklage. Als Prozessvoraussetzung bei diesen Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klageerhebung ein Sühne- bzw. Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die häufigsten Privatdelikte sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung)
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Bei zivilen Angelegenheiten
Aufgrund des Schlichtungsgesetzes ist in einigen Zivilsachen ebenfalls eine obligatorische Streitschlichtung notwendig. Dies sind im Einzelnen:
- Überhang durch Bäume und Sträucher (§ 910 BGB))
- Überfall von Früchten (§ 911 BGB)
- Grenzbaum und -strauch (§ 923 BGB)
- Zuführung unwägbarer Stoffe (§ 906 BGB)
- Angelegenheiten der Nachbarrechte nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz
- Verletzung der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. BGB)
- Verstöße des Benachteiligungsverbots nach dem Allgemeinen
- Gleichbehandlungsgesetz (§ 20 AGG)
Können die obligatorischen Verfahren nicht einvernehmlich beigelegt werden, erhält die betroffene Person auf Antrag eine Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Sühne- bzw. Schlichtungsversuchs, um dann eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen zu können.
Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten. Streitigkeiten solcher Art können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch andere Hausbewohner oder Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- mangelhafte Werkverträge
Nicht tätig wird das Schiedsamt in den Fällen, für die die Familien-, Sozial- und Arbeitsgerichte zuständig sind. Das betrifft u. a. den Familienstand oder die Personenrechte (z. B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungen, Namensstreitigkeiten), Versorgungsansprüche, Kündigungen von Arbeitsverhätlnissen usw.
Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn „Sich vertragen ist besser als klagen“
Eingeleitet wird das Schiedsverfahren durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein enthalten muss. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld bis 50 € verhängen. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam, hat 30 Jahre Gültigkeit und kann vollstreckt werden. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.
Allgemeine Verfahrensgebühr: 15 €
Verfahrensgebühr bei Abschluss einer Vereinbarung: 25 € bis 50 €
(zuzüglich Auslagenerstattung nach Aufwand)