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Melderegisterauskunft Erteilung erweitert
Details
Zur Gewährung datenschutzrechtlicher Bestimmungen findet vor Erteilung einer derartigen Auskunft eine jeweilige Einzelprüfung statt. Auch hat jeder Einwohner/jede Einwohnerin das Recht, für bestimmte Bereiche eine Auskunftssperre zu beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie direkt im Bürgerbüro.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die zuständige Stelle jede Verwechslung ausschließen kann.
Geben Sie in der Anfrage auch bitte an, ob die Auskunft für Werbezwecke oder den Adresshandel verwendet wird. Dieser Zusatz ist zwingend notwendig.
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzliche Vertreter
- Sterbetag und -ort
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 63 an.
Gebühr: mindestens EUR 20,00
Die Gebühr berechnet sich nach dem Zeitaufwand.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweise
Die betroffene Person hat in besonderen Fällen das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (Übermittlungssperre). Dieses Widerspruchsrecht gilt beispielsweise bei einer Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Rundfunk, sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften oder bei Auskunftserteilung im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage. Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Ferner kann eine Auskunftssperre beantragt werden, soweit eine Person hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dazu gehört z. B., dass der Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen aus einer Auskunftserteilung erwachsen könnte.
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person
Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
nicht angegeben