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Auskunftssperre Einrichtung

Details

Auskunftssperre

Wenn Sie in der Gemeinde Bad Zwischenahn gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Eine solche einfache Melderegisterauskunft ist beschränkt auf die Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad sowie Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner. Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihm zusätzlich zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über z.B. Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften usw.

Eine Melderegisterauskunft ist allerdings unzulässig, wenn die betroffene Person der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben. Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft.

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte:

Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden.

 

Übermittlungssperre

Weiterhin räumt das Bundesmeldegesetz die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,

  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,

  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen,

  • Adressbuchverlage, wobei nicht auszuschließen ist, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden.

Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Hinweise

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Fristen

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist. 

Voraussetzungen

Die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Unterlagen

  • formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift, mit Nachweisen zur Glaubhaftmachung der Angaben

Bearbeitungsdauer

Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben