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Melderegisterauskunft Erteilung einfach

Hinweise

Die betroffene Person hat in besonderen Fällen das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (Übermittlungssperre). Dieses Widerspruchsrecht gilt beispielsweise bei einer Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Rundfunk, sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften oder bei Auskunftserteilung im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage. Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Ferner kann eine Auskunftssperre beantragt werden, soweit eine Person hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dazu gehört z. B., dass der Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen aus einer Auskunftserteilung erwachsen könnte.