Google Translate
Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.
Anzeige eines Sterbefalls
Details
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.
Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):
Die Person,
die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
und
die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in der Regel durch das Bestattungsunternehmen.
Sterbefällen in einer Einrichtung:
Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen.
Eine Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, welches den Sterbefall beurkundet hat.
Ist ein deutscher Staatsangehöriger, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland im Ausland verstorben, so kann dieser Personenstandsfall auf Antrag in einem deutschen Sterberegister beurkundet werden. Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen bzw. das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes einer antragsberechtigten Person im Inland. Ansonsten wenden Sie sich bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin. Nähere Informationen erteilen wir gerne auf Anfrage.
Damit wir Ihr Anliegen persönlich entgegennehmen können, stimmen Sie bitte in jedem Fall Ihren Besuch vorab telefonisch oder per E-Mail mit uns ab.
Hinweise
Berechtigt, eine Sterbeurkunde zu erhalten, sind:
Ehegatten, Lebenspartner/in, Vorfahren und Abkömmlinge der Person, auf die sich die Beurkundung bezieht
Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Ein rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.
andere Personen mit Vollmacht einer berechtigten Person. Soll im Auftrag einer berechtigten Person gehandelt werden, so ist der Nachweis der Berechtigung dieser Person, sowie eine von ihr ausgestellte Vollmacht vorzulegen.
Falls Sie Zweifel an Ihrer Berechtigung zur Erlangung einer Sterbeurkunde haben, legen Sie uns bitte den Sachverhalt schriftlich dar oder wenden Sie sich telefonisch an uns. Wir beraten Sie gerne bezüglich der vorzulegenden Unterlagen..
Unterlagen
Personalausweis/Reisepass des Verstorbenen
bei Ehen, bei denen der Ehepartner für tot erklärt worden ist und die Todeserklärung nicht in die Heiratsurkunde aufgenommen wurde, wird zusätzlich der Beschluss über die Todeserklärung mit Rechtskraftvermerk benötigt.
In anderen Fällen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde wird ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt.