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Vaterschaftsanerkennung

Details

Die Vaterschaftsanerkennung ist erforderlich, damit Sie als Vater mit in dem Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden können. Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Unberührt bleibt die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes.

Zur Anerkennung ist immer die Zustimmung der Mutter erforderlich. Im Einzelfall können weitere Erklärungen notwendig sein, über die wir Sie gerne persönlich informieren.

Die Zustimmungserklärung der Mutter ist auch gebührenfrei und kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung oder als gesonderte Erklärung auch in einem anderen Standesamt abgegeben werden. Eine deutsche, ledige Mutter benötigt ebenfalls einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister.

Damit wir Ihr Anliegen persönlich entgegennehmen können, stimmen Sie bitte in jedem Fall Ihren Besuch vorab telefonisch oder per E-Mail mit uns ab.

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.

Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Standesamt
  • Jugendamt
  • Notarin/Notar

Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.

Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.

Hinweise

Bei verheirateten Paaren ist eine Erklärung nicht erforderlich.

nicht angegeben

Fristen

Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden: 

  • vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
  • nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
  • nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)

Unterlagen

Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Sofern der Anerkennende nicht Deutscher ist, wird eine persönliche oder telefonische Beratung - auch im Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen - angeboten.