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Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

Details

Beschreibung

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine soziale Leistung, die den notwendigen Lebensunterhalt einer Person oder einer Familie (Bedarfsgemeinschaft) sicherstellen soll. Zur Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird zunächst der Bedarf, der sich aus dem Regelsatz (Leistung für persönliche Bedürfnisse wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Produkte für die Körperpflege, Verbrauchsstrom und ähnliche persönliche Bedürfnisse), Unterkunftskosten (Miete oder Schuldendienst für eine eigene Immobilie sowie Nebenkosten) und Heizkosten zusammensetzt, festgestellt. Von diesem Bedarf wird dann das monatliche Einkommen oder Vermögen, das eingesetzt werden kann, abgezogen. Sofern das eigene Einkommen oder der Vermögensbetrag nicht ausreichen, um den Bedarf sicherzustellen, entspricht der Fehlbetrag der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Vorausetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grundsicherung für Arbeitssuchende haben und nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Hinweise

Hinweis

Der Anspruch auf Leistungen wird in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin festgestellt. Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt wird im Amt für Arbeit und Soziales im Bedarfsfall ausgehändigt..

Unterlagen

benötigte Unterlagen

Nachweise über Einkünfte (Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Nachweise über Unterhaltszahlungen von Angehörigen ect.), Kontoauszüge aller Konten, Sparbücher, Mietvertrag oder Nachweise über Schuldendienste für eigene Immobilien, die letzte Jahresabrechnung über Gas und Strom, evtl. Behindertenausweis sind vorzulegen. Im Einzelfall sind noch weitere Nachweise vorzulegen.