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Gewerbe Anmeldung
Details
Hinweis: Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Gewerbemeldung vorab einen Termin mit Frau Richter oder senden Sie uns das Formular der Gewerbemeldung vollständig ausgefüllt mit einer Kopie Ihres Personalausweises per E-Mail oder auf dem Postweg zu. Bei der Nutzung eines Reisepasses legen Sie bitte eine aktuelle Meldebescheinigung bei.
Weitere Informationen zur Gewerbeanmeldung:
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
die Verwaltung eigenen Vermögens
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Weitergehende Informationen:
Selbständige Gewerbetreibende sind verpflichtet
den Beginn der Tätigkeit
die Verlegung des Betriebes
die Veränderung oder Erweiterung der Tätigkeit
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird
die Aufgabe des Betriebes
anzuzeigen.
Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Angelegenheiten, die die Hauptniederlassung betreffen, als auch bei solchen, die sich auf eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle beziehen.
Wann ist anzuzeigen ?
Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit zu erfolgen.
Über die Gewerbeanzeige wird eine "Bestätigung" ausgestellt (sogenannter Gewerbeschein).
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Registergericht, Berufsgenossenschaften informiert.
Hinweise
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregister auszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
-
im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.