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Gaststätten- und Veranstaltungsangelegenheiten
Details
Gaststättenrecht in Niedersachsen
Die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Gaststätte betrieben werden soll, anzuzeigen. Dafür ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Formblatt zu verwenden (Anzeige nach § 2 NGastG - Gaststättenanzeige) – bei einem dauerhaften Betrieb ist das Gewerbe zudem über das Formblatt (nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - Gewerbeanmeldung) anzumelden.
Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn nur (zubereitete) Speisen und / oder alkoholfreie Getränke angeboten werden sollen.
Öffentliche Veranstaltungen
Auch öffentliche Veranstaltungen stellen einen kurzzeitigen Gaststättenbetrieb da und müssen angezeigt werden. Kurzzeitig meint auch den Ausschank von Getränken und / oder den Verkauf von zubereiteten Speisen wie Grillwürste, Kuchen etc. auf Festen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Gruppen oder Vereine Speisen und / oder Getränke gegen Entgelt anbieten, und zwar selbst dann, wenn ein evtl. Erlös zu Vereinszwecken oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.
Neben dem Formblatt Anzeige nach § 2 NGastG- Gaststättenanzeige sind Veranstaltungen auch über das Formblatt Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung anzumelden.
Ordnungswidrigkeit
Wer einen Gaststättenbetrieb (auch ein kurzzeitiger) ohne vorherige Anzeige betreibt, oder gegen sonstige Verpflichtungen nach dem NGastG verstößt, handelt ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,- geahndet werden.
Kosten
Gebühren
Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an andere Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.
Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.
Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung im Bürgerbüro die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten (siehe Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft).
In der Regel betragen die Gebühren für:
die Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 2 NGastG: 28,00 €
Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 2 NGastG mit größerem Aufwand (z. B. Vorlage unvollständiger Unterlagen, Prüfung von Einträgen im Führungszeugnis und/oder Gewerbezentralregisterauszug) : 56,00 €
Unterlagen
Benötigte Unterlagen
In der Gaststättenanzeige ist anzugeben,
wer die Gaststätte betreiben will, bei einem kurzfristigen gastronomischen Betrieb die / der hierfür Verantwortliche,
ob alkoholische Getränke und / oder zubereitete Speisen angeboten werden sollen,
der Betriebsbeginn, bei kurzzeitigem Ausschank: der Zeitraum.
Sollen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind zugleich mit der Gewerbeanzeige zu beantragen bzw. vorzulegen ein (jeweils bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragendes)
Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) sowie ein
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde).
Bei beabsichtigtem Alkoholausschank hat die Behörde die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers bzw. der / des Verantwortlichen zu überprüfen. Eine solche Überprüfung kann auch anhand einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erfolgen, wie z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Jagdschein, Waffenbesitzkarte etc). Liegen deren Ausstellungsdaten länger zurück, kann eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen werden. Wird die Anzeige persönlich erstattet, sind für eine Identitätsprüfung mitzubringen und auf Verlangen vorzulegen:
Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister.
Bei der Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung sind anzugeben,
die / der Veranstalter
Angaben zur Veranstaltung
Angeben zu den räumlichen Verhältnissen