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Unterschriften: Beglaubigung

Details

Für Beglaubigungen vereinbaren Sie bitte hier einen Termin.

Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn

  • das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
  • die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.

Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:

  • sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen  (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
    • Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
    • in Vereins- und Handelsregistersachen;
  • sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
  • das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist,  benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
  • Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Die Beglaubigungen werden nur für Bürgerinnen/Bürger der Gemeinde
Bad Zwischenahn vorgenommen.

Beachten Sie bitte, dass die zu beglaubigende Unterschrift von Ihnen persönlich vor Ort im Bürgerbüro geleistet werden muss. Bitte unterschreiben Sie die betreffenden Schriftstücke nicht vorher! Bereits auf den Unterlagen vollzogene Unterschriften können im Nachgang nicht beglaubigt werden.

Die Beglaubigung von Unterschriften ist in § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (gleichlautend in § 30 Sozialgesetzbuch X). Danach sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen. Einer öffentlichen Beglaubigung i. S. d. § 129 BGB bedürfen:

  • Vertragsangelegenheiten,

  • Familienrecht,

  • Erbrecht,

  • Namensrecht,

  • Vereinssachen,

  • Handelsregistersachen,

  • Grundbuchangelegenheiten sowie

  • Vollstreckungen und Zwangsversteigerungen.

nicht angegeben

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Unterlagen

  • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass )
  • Schriftstück, auf dem die zu leistende Unterschrift beglaubigt werden soll

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben