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Spielgerätesteuer
Details
Die Vergnügungssteuer/Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für den Besuch bestimmter Einrichtungen.
Die Gemeinde Bad Zwischenahn erhebt eine Vergnügungssteuer in Form einer Spiel-gerätesteuer für die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhal-tungsgeräten sowie Wettterminals mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) sowie an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Als Spielgeräte gelten auch elektronische multifunktionale Bildschirmgeräte (z. B. Personalcomputer, Spielkonsolen usw.), die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellungsortes zum individuellen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können. Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn das Gerät ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für Aus- oder Weiterbildungszwecke eingesetzt wird.
Der Steuer unterliegen nicht:
Geräte in staatlichen Spielbanken.
Kosten
Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 6 Abs. 1 der Spielgerätesteuersatzung) beträgt die Steuer:
1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i GewO 20 v.H.
2. an allen anderen Aufstellorten 15 v.H.
Bei allen übrigen Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 der Spielgerätesteuersatzung) beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät
1. bei Geräten:
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i GewO 50,00 €
b) an allen anderen Aufstellungsorten 20,00 €
2. an allen in §1 Abs. 1 genannten Orten
a) für Bildschirmplätze 15,00 €
b) für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 300,00 €
Rechtsgrundlagen
Die Spielgerätesatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn finden Sie auf unserer Homepage unter Gemeinderecht oder in dieser Leistung unter dem Reiter Downloads.