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Gästebeitrag

Details

Der Ort Bad Zwischenahn ist als Heilbad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, und für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen, erhebt die Gemeinde einen Gästebeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden.

Beitragsschuldner sind alle Personen, die in dem Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Gästebeitragssatzung.

Für Tagesbeiträge wenden Sie sich bitte an die Bad Zwischenahn Touristik.

Vom Gästebeitrag sind freigestellt:

1.    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.    jede fünfte und weitere Person einer Familie,

3.    Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,

4.    Teilnehmer an den von der Gemeinde anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen,

5.    Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,

6.    Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt, auf Antrag, soweit nicht Träger der Sozialversicherungen, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie Verbände der freien Wohlfahrtspflege die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen.

7.    Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt, auf Antrag, soweit sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen(Selbstzahler).

8.    Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichen Ausweis zur Mitnahme berechtigt sind, auf Antrag.

9.    Begleitpersonen von Jugendgruppen auf Antrag

10.  Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen aufhalten.

 

In einzelnen Fällen können Beitragspflichtige ganz oder teilweise von der Zahlung des Gästebeitrages befreit werden, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine andere soziale oder unbillige Härte vorliegt.

 

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind nachzuweisen.

 

Den von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen wird auf Antrag eine Vergünstigung von 20 v. H. gewährt, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 15 Tage beträgt.

Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70% beträgt, erhalten auf Antrag gegen Vorlage eines amtlichen Ausweises eine Ermäßigung von 20 v. H.

Kosten

Der Gästebeitrag wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Er beträgt pro Person und Tag 3,00 €.

Jeder Beitragspflichtige kann an Stelle des nach Tagen berechneten Gästebeitrages zur Abgeltung des Gästebeitragsanspruchs einen Jahresgästebeitrag zahlen. Der Bemessung des Jahresgästebeitrages liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Gästebeiträge werden auf den Jahresgästebeitrag angerechnet. Der Jahresgästebeitrag beträgt pro Jahr 90,00 €.

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag erstattet, wenn die vorzeitige Abreise vom Wohnungsgeber bestätigt wird. Die Rückzahlung erfolgt an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe der Gästekarte. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.

Es sei auf die Möglichkeit der digitalen Gästekarte verweisen, die ein erheblich einfacheres Verfahren zur Leistung des Gästebeitrags darstellt.

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Unterlagen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind nachzuweisen, jeweilige Nachweise sind einem Antrag beizufügen.

Rechtsgrundlagen

DIe Gästebeitragssatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn finden Sie auf unserer Homepage unter Gemeinderecht oder in dieser Leistung unter Downloads.