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Wanderlager Anzeige
Details
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen , auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
Hinweise
nicht angegeben
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis - Reisegewerbekarte
- Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Unterlagen
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Die Veranstaltung eines Wanderlagers können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Weiterführende Informationen
nicht angegeben