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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung

Details

Gewerbezentralregisterauszug für eine Privatperson:

Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich zu stellen.

Gewerbezentralregisterauszug für juristische Personen:

Die Antragstellung muss durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person bzw. Personenvereinigung erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen z. B. anhand eines Handelsregister-, Vereinsregisterauszugs.

Der Antrag ist grundsätzlich bei der Meldebehörde des Ortes zu stellen, in dem die juristische Person (Firma) ihren Sitz hat.

Sollte der Firmensitz nicht in der Gemeinde Bad Zwischenahn sein, ist hier eine Antragstellung dennoch möglich, wenn der (gesetzliche) Vertreter mit einer Wohnung in der Gemeinde Bad Zwischenahn gemeldet ist.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 - 4 Wochen.


Seit dem 01.09.2014 besteht außerdem die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal zu beantragen. Weitere Inforamtionen hierzu erhalten Sie unter www.fuehrungszeugnis.bund.de.

Die Gebühr beträgt 13,00 € und ist bei der Antragstellung zu bezahlen.

Der Antragsteller muss angeben, wohin der Auszug gesandt werden soll, entweder an die Meldeadresse (Antrag durch Privatperson) bzw. die Firmenadresse (bei Antragstellung für Firma)

oder

Übersendung an eine Behörde (behördlicher Auszug)
Adresse und Aktenzeichen bzw. Verwendungszweck sind uns dann zu benennen.

Der Antrag wird an das Bundeszentralregister in Bonn weitergeleitet. Der Auszug wird dort erstellt und von dort an die angegebene Adresse übersandt.


Seit dem 01.09.2014 besteht außerdem die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal zu beantragen. Weitere Inforamtionen hierzu erhalten Sie unter

Online-Portal für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.

Im Gewerbezentralregister erfasst werden:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Voraussetzungen

  • bei natürlichen Personen:

    • den Antrag persönlich stellen

    • Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person
  • bei juristischen Personen:

    • der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden.

Unterlagen

  • für natürliche Personen:
    • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass ,
    • bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses ,
    • bei elektronischer Antragstellung:  Personalausweis oder  elektronischer Aufenthaltstitel , jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
  • für juristische Personen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
    • Auszug aus dem Handelsregister,
    • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz (siehe auch Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung im Onlineverfahren ) oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. 

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag brauchen Sie:
    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
    • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.

Rechtsbehelf

nicht angegeben