Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Ladenöffnungszeiten

Details

Allgemeine Ausnahmen

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen öffnen

24 Stunden

  • Apotheken,

  • Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs),

  • Bahnhöfe und Flug-/Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck, keine Lebensmittel in größeren Mengen),

  • andere Verkaufsstellen für den Verkauf von 'Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.


8 Stunden (vom 15. Dezember bis 31. Oktober, Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag)

  • Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, Wallfahrtsorten sowie anerkannten Ausflugsorten für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind (Lebensmittel-Supermärkte nur, soweit sie sich wirklich auf Kleinmengen beschränken).


3 Stunden (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten)

  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind

  • und Hofläden.

Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  • Bäckerei- und Konditorwaren,

  • Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,

  • Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

  • Toiletten- und Hygieneartikel,

  • Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

  • Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Wertes handelt,

  • Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

  • ausländische Geldsorten.


Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind (z. B. Gartencenter), sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken, dürfen an Sonntagen und staatlichen Feiertagen öffnen

  • für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

  • in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags.

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage stellen eine allgemeine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung dar und sind in § 5 NLöffVZG geregelt. Pro Jahr können im Rahmen dieser Regelung maximal vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen werden, in anerkannten Ausflugsorten maximal acht (ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und -montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- und -montag, Volkstrauer- und Totensonntag sowie die Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. An verkaufsoffenen Sonn-/Feiertagen dürfen die Verkaufsstellen für jeweils fünf Stunden öffnen.

Für die Beantragung sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  • Antrag "der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs",

  • Antrag einer "den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung",

  • Antrag durch einzelne Verkaufsstellen (ausnahmsweise).

Die häufigste Variante ist die Beantragung durch die so genannte "den örtlichen Einzelhandel vertretende Personenvereinigung". Dies kann zum Beispiel eine Werbegemeinschaft oder der örtliche Einzelhandelsverband sein. Die Ausnahmegenehmigung für Sonntagsöffnungen bezieht sich nicht nur auf Geschäfte, die der beantragenden Vereinigung angehören, sondern auf den gesamten Ortsbereich und somit auf alle dort gelegenen Verkaufsstellen, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt haben.

Einzelhändler können jedoch auch unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft einen einzelnen Antrag bei der Behörde stellen.

In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr. geöffnet sein.

An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:

  • Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
  • Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
  • Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
  • Hofläden,
  • den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.

Für die Ausnahmen gelten unterschiedliche Zeit- und Warenkorbsbeschränkungen.

Die in Niedersachsen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung

  • auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
  • auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
  • auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
  • auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Verkaufsoffene Sonntage ".

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben