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Zweitwohnungssteuer

Details

Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht.

Die Gemeinde Bad Zwischenahn erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

Unter einer Zweitwohnung versteht man jede Wohnung in der Gemeinde, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Zweitwohnungssteuersatzung oder dem Informationsblatt.
Die Dateien finden Sie auf dieser Seite.

Informationen zu den Kosten erhalten Sie unter dem Reiter Downloads.

Informationen zur Anmeldefrist:

Wer eine Zweitwohnung gem. § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies der Gemeinde Bad Zwischenahn innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.

Steuerbefreiiung:

Steuerbefreit sind Personen,

a) die verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde Bad Zwischenahn eine Zweitwohnung inne-haben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb des Gemeinde-gebietes befindet,

b) die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) führen und nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Gemeinde Bad Zwischenahn eine Zweitwohnung inne-haben, wenn sich die Hauptwohnung der Lebenspartner/innen außerhalb der Gemeinde befindet.

Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist.

Hinweise

nicht angegeben

Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Unterlagen

Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, auf Anforderung der Gemeinde Bad Zwischenahn alle für die Ermittlung der Steuerpflicht notwendigen Angaben schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen. Es ist insbesondere mitzuteilen:

a) ob die der Zweitwohnungssteuer unterliegende Wohnung eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wird,

b) die Gesamtgröße der Wohnfläche,

c) Baujahr der Wohnung,

d) Ausstattung der Wohnung.

 

Die Angaben der Steuerpflichtigen sind auf Anforderung durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Vorlage von Mietverträgen oder Verträgen mit Vermittlungsagenturen, Zahlungsnachweisen o. ä. nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Rechtsgrundlagen

  • sowie die Zweitwohnungssteuersatzung (zufinden unter Downloads oder auf unserer Homepage unter Gemeinderecht)

Zur Befreiung von der Zweitwohnungssteuer Festsetzung:

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

Rechtsbehelf

nicht angegeben