Die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Gaststätte betrieben werden soll, anzuzeigen. Dafür ist ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Formblatt zu verwenden (Anzeige nach § 2 NGastG - Gaststättenanzeige) – bei einem dauerhaften Betrieb ist das Gewerbe zudem über das Formblatt (nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - Gewerbeanmeldung) anzumelden.
Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn nur (zubereitete) Speisen und / oder alkoholfreie Getränke angeboten werden sollen.
Öffentliche Veranstaltungen
Auch öffentliche Veranstaltungen stellen einen kurzzeitigen Gaststättenbetrieb da und müssen angezeigt werden. Kurzzeitig meint auch den Ausschank von Getränken und / oder den Verkauf von zubereiteten Speisen wie Grillwürste, Kuchen etc. auf Festen. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Gruppen oder Vereine Speisen und / oder Getränke gegen Entgelt anbieten, und zwar selbst dann, wenn ein evtl. Erlös zu Vereinszwecken oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken verwendet werden soll.
Neben dem Formblatt Anzeige nach § 2 NGastG- Gaststättenanzeige sind Veranstaltungen auch über das Formblatt Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung anzumelden.
Ordnungswidrigkeit
Wer einen Gaststättenbetrieb (auch ein kurzzeitiger) ohne vorherige Anzeige betreibt, oder gegen sonstige Verpflichtungen nach dem NGastG verstößt, handelt ordnungswidrig. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,- geahndet werden.