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Ladenöffnungszeiten

In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein.

An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für: Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen, Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten, Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind, Hofläden, den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.

Allgemeine Ausnahmen

Für die Ausnahmen gelten unterschiedliche Zeit- und Warenkorbbeschränkungen.

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen öffnen

24 Stunden

  • Apotheken,
  • Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs),
  • Bahnhöfe und Flug-/Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck, keine Lebensmittel in größeren Mengen),
  • andere Verkaufsstellen für den Verkauf von 'Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.


8 Stunden (vom 15. Dezember bis 31. Oktober, Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag)

  • Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, Wallfahrtsorten sowie anerkannten Ausflugsorten für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind (Lebensmittel-Supermärkte nur, soweit sie sich wirklich auf Kleinmengen beschränken).


3 Stunden (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten)

  • Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind
  • und Hofläden.

Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  • Bäckerei- und Konditorwaren,
  • Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,
  • Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,
  • Toiletten- und Hygieneartikel,
  • Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,
  • Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Wertes handelt,
  • Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und
  • ausländische Geldsorten.


Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind (z. B. Gartencenter), sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken dürfen an Sonntagen und staatlichen Feiertagen öffnen

  • für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
  • in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags.

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage

Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage stellen eine allgemeine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung dar und sind in § 5 NLöffVZG geregelt. Pro Jahr können im Rahmen dieser Regelung maximal vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen werden, in anerkannten Ausflugsorten maximal acht (ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und -montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- und -montag, Volkstrauer- und Totensonntag sowie die Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. An verkaufsoffenen Sonn-/Feiertagen dürfen die Verkaufsstellen für jeweils fünf Stunden öffnen.

Für die Beantragung sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  • Antrag "der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs",
  • Antrag einer "den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung",
  • Antrag durch einzelne Verkaufsstellen (ausnahmsweise).

Die häufigste Variante ist die Beantragung durch die so genannte "den örtlichen Einzelhandel vertretende Personenvereinigung". Dies kann zum Beispiel eine Werbegemeinschaft oder der örtliche Einzelhandelsverband sein. Die Ausnahmegenehmigung für Sonntagsöffnungen bezieht sich nicht nur auf Geschäfte, die der beantragenden Vereinigung angehören, sondern auf den gesamten Ortsbereich und somit auf alle dort gelegenen Verkaufsstellen, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt haben.

Einzelhändler können jedoch auch unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft einen einzelnen Antrag bei der Behörde stellen.

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Am Brink 9
26160 Bad Zwischenahn
Gebäude: Rathaus, Erdgeschoss
Montag08:00–12:3014:00–16:00
Dienstag08:00–12:3014:00–16:00
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Donnerstag08:00–12:3014:00–17:30
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