In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für: Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen, Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten, Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind, Hofläden, den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.
Für die Ausnahmen gelten unterschiedliche Zeit- und Warenkorbbeschränkungen.
An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen öffnen
24 Stunden
8 Stunden (vom 15. Dezember bis 31. Oktober, Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag)
3 Stunden (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten)
Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind (z. B. Gartencenter), sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken dürfen an Sonntagen und staatlichen Feiertagen öffnen
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage stellen eine allgemeine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung dar und sind in § 5 NLöffVZG geregelt. Pro Jahr können im Rahmen dieser Regelung maximal vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen werden, in anerkannten Ausflugsorten maximal acht (ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und -montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- und -montag, Volkstrauer- und Totensonntag sowie die Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. An verkaufsoffenen Sonn-/Feiertagen dürfen die Verkaufsstellen für jeweils fünf Stunden öffnen.
Für die Beantragung sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:
Die häufigste Variante ist die Beantragung durch die so genannte "den örtlichen Einzelhandel vertretende Personenvereinigung". Dies kann zum Beispiel eine Werbegemeinschaft oder der örtliche Einzelhandelsverband sein. Die Ausnahmegenehmigung für Sonntagsöffnungen bezieht sich nicht nur auf Geschäfte, die der beantragenden Vereinigung angehören, sondern auf den gesamten Ortsbereich und somit auf alle dort gelegenen Verkaufsstellen, auch wenn sie selbst keinen Antrag gestellt haben.
Einzelhändler können jedoch auch unabhängig von einer solchen Mitgliedschaft einen einzelnen Antrag bei der Behörde stellen.
Montag | 08:00–12:30 | 14:00–16:00 |
Dienstag | 08:00–12:30 | 14:00–16:00 |
Mittwoch | 08:00–12:30 | |
Donnerstag | 08:00–12:30 | 14:00–17:30 |
Freitag | 08:00–12:30 |