Bei den Melderegisterauskünften werden die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft unterschieden.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die zuständige Stelle über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt bzw. Gemeinde folgende Auskünfte:
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die zuständige Stelle jede Verwechslung ausschließen kann.
Geben Sie in der Anfrage auch bitte an, ob die Auskunft für Werbezwecke oder den Adresshandel verwendet wird. Dieser Zusatz ist zwingend notwendig.
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.