Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig. Um eine Person zweifelsfrei ermitteln zu können, sind mindestens drei Angaben erforderlich, z. B. Name, Vorname und Geburtsdatum oder Anschrift und Geburtsort.
Zur Gewährung datenschutzrechtlicher Bestimmungen findet vor Erteilung einer derartigen Auskunft eine jeweilige Einzelprüfung statt. Auch hat jeder Einwohner/jede Einwohnerin das Recht, für bestimmte Bereiche eine Auskunftssperre zu beantragen. Informationen hierzu erhalten Sie direkt im Bürgerbüro.
Die betroffene Person hat in besonderen Fällen das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (Übermittlungssperre). Dieses Widerspruchsrecht gilt beispielsweise bei einer Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Rundfunk, sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften oder bei Auskunftserteilung im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage. Auf das Widerspruchsrecht wird bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Ferner kann eine Auskunftssperre beantragt werden, soweit eine Person hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dazu gehört z. B., dass der Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen aus einer Auskunftserteilung erwachsen könnte.
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt
ggf. zzgl. 0,85 € Porto.
Die Gebühren werden mit Beantwortung der Anfrage in Rechnung gestellt.
Bei den Melderegisterauskünften werden die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft unterschieden.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die zuständige Stelle über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt bzw. Gemeinde folgende Auskünfte:
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die zuständige Stelle eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die zuständige Stelle jede Verwechslung ausschließen kann.
Geben Sie in der Anfrage auch bitte an, ob die Auskunft für Werbezwecke oder den Adresshandel verwendet wird. Dieser Zusatz ist zwingend notwendig.
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den von Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Montag | 08:00–12:30 | 14:00–16:00 |
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