Befreiungen von der Rundfunkbeitragpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Folgende Personen können eine Befreiung beantragen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III a. F. (neu: §§ 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen,
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von
Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften,
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des
Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes
ein Freibetrag zuerkannt wird,
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben,
- taubblinde Menschen,
- Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
- blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt),
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt),
- Personen, denen eine in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 Rundfunkbeitragstaatsvertrag genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist.
nach den jeweiligen Befreigungskiterien z. B.
- Aktueller Sozialhilfebescheid,
- Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung,
- Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld,
- Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen,
- Aktueller BAföG-Bescheid,
- Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG,
- Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen",
- Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG,
- Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG.