Die Beglaubigung von Unterschriften ist in § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (gleichlautend in § 30 Sozialgesetzbuch X). Danach sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen. Einer öffentlichen Beglaubigung i. S. d. § 129 BGB bedürfen:
- Vertragsangelegenheiten,
- Familienrecht,
- Erbrecht,
- Namensrecht,
- Vereinssachen,
- Handelsregistersachen,
- Grundbuchangelegenheiten sowie
- Vollstreckungen und Zwangsversteigerungen.