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Unterschriftenbeglaubigung

Unterschriften dürfen nur dann von der Gemeinde beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.

Hinweis

Beachten Sie bitte, dass die zu beglaubigende Unterschrift von Ihnen persönlich vor Ort im Bürgerbüro geleistet werden muss. Bitte unterschreiben Sie die betreffenden Schriftstücke nicht vorher! Bereits auf den Unterlagen vollzogene Unterschriften können im Nachgang nicht beglaubigt werden.

Die Beglaubigung von Unterschriften ist in § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (gleichlautend in § 30 Sozialgesetzbuch X). Danach sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen. Einer öffentlichen Beglaubigung i. S. d. § 129 BGB bedürfen:

  • Vertragsangelegenheiten,
  • Familienrecht,
  • Erbrecht,
  • Namensrecht,
  • Vereinssachen,
  • Handelsregistersachen,
  • Grundbuchangelegenheiten sowie
  • Vollstreckungen und Zwangsversteigerungen.

Gebühr

6,00 €

Bürgeramt -Bürgerbüro-
Am Brink 9
26160 Bad Zwischenahn
Telefon 04403 / 604 - 333
E-Mail buergeramt@bad-zwischenahn.de
Gebäude: Rathaus, Erdgeschoss
Montag08:00–12:3014:00–16:00
Dienstag08:00–12:3014:00–16:00
Mittwoch08:00–12:30
Donnerstag08:00–12:3014:00–17:30
Freitag08:00–12:30

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