Die Vorsorgevollmacht gilt ab einem vorab von Ihnen bestimmten Zeitpunkt; sie ist an die von Ihnen festgelegten Bedingungen gebunden. Sie können auch zwei Personen bevollmächtigen, z. B. eine für Vermögens- und eine andere für Gesundheitsangelegenheiten. Für diesen Fall verfassen Sie zwei unterschiedliche Vorsorgevollmachten. Die Vorsorgevollmacht gilt nur für die Angelegenheiten die in ihr genannt sind. Eine Vorsorgevollmacht kann für die Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, für den Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht, die Erteilung von Untervollmachten, Betreuungsverfügungen, verfasst werden.
In der Betreuungsverfügung können Sie schon eine/n Betreuer/in festlegen, der vom Amtsgericht bestellt wird. Es muss eine besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegen, damit ein Betreuer/eine Betreuerin bestellt wird. Ohne Betreuungsverfügung wählt das Amtsgericht eine Person aus.
In einer Patientenverfügung können Sie – möglichst schriftlich – für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung auch Bitten äußern oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern.
Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin oder einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.
Wir wünschen Ihnen, dass diese Vollmachten und Verfügungen nie zum Einsatz kommen müssen.