Erst mit der Widmung (=Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung) erhalten Straßen, Wege und Plätze die Rechtsqualität einer „öffentlichen Straße.
Die Widmung von Gemeindestraßen (= Ortstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und alle anderen Straßen im Außenbereich) wird vom Rat der Gemeinde beschlossen; sie ist öffentlich bekanntzumachen. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch); allerdings besteht kein Anspruch auf die Dauer. Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen, z. B. auf den Fußgänger-oder Radfahrerverkehr. Sonderfälle der Widmung sind die Einziehung, wonach eine öffentliche Straße ihren Status verliert und die Teileinziehung, wonach eine Widmung nachträglich eingeschränkt wird.
Der Träger der Straßenbaulast, z. B. die Gemeinde, ist Eigentümerin des der Straße dienenden Grundstücks oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter haben der Widmung schriftlich zugestimmt.