Logo

Wohngeld

Beschreibung

Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

Wer staatliche Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. In diesem Fall werden Miete und Nebenkosten bereits vom Jobcenter übernommen.

In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten verändern. Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

wohngeld@bad-zwischenahn.de

Voraussetzungen

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) für Mieterinnen und Mieter oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums geleistet. Auf die Leistung von Wohngeld hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, richtet sich im Wesentlichen nach drei Faktoren,

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Die gesetzliche Grundlage für die Leistung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz. Die Wohngeldleistungen wurden durch das „Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)" vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 erheblich verbessert. Das Wohngeldgesetz ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern im Auftrage des Bundes vollzogen wird, auf der Ebene der Länder von den Gemeinden und Landkreisen (Wohngeldbehörden). Die Wohngeldausgaben werden vom Bund und den Ländern je zur Hälfte getragen.

Ausführliche und weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Neben zahlreichen Hinweisen und Ratschlägen finden sich dort beispielsweise auch die den Gemeinden und Landkreisen zugeordneten Mietenstufen. Diese sind neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder maßgebend für die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung.

Benötigte Unterlagen

Benötigte Unterlagen :

Für die Leistung von Wohngeld ist es erforderlich, dass ein Antrag dafür bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde gestellt wird. Ohne Antrag ist die Leistung von Wohngeld nicht möglich. In Niedersachsen sind für das Antragsverfahren folgende amtliche Formulare vorgeschrieben:

  • Antrag auf Mietzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Mietzuschuss
  • Antrag auf Lastenzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Lastenzuschuss
  • Verdienstbescheinigung
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung
  • Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung.
  • Antrag auf Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen.
Amt für Arbeit und Soziales
Auf dem Hohen Ufer 20
26160 Bad Zwischenahn
Gebäude: Altes Kurhaus, 1. Obergeschoss
Montag08:00–12:30
Dienstag08:00–12:30
Donnerstag14:00–17:30
Freitag08:00–12:30

Ausnahmen

Bei persönlichen Vorsprachen usw. wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Ziel ist eine effektivere und noch schnellere Bearbeitung der eingereichten Anträge.

In dringenden Fällen steht jeweils eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter pro Team für den Besucher zur Verfügung. Die jeweilige Zuständigkeit kann auf der Infotafel im Eingangsbereich des Amtes für Arbeit und Soziales (Altes Kurhaus, 1. Stock) ersehen werden.

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und erhebliches Vermögen Sie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
 
 
 
https://www.bad-zwischenahn.de/de/rathaus-politik/dienstleistungen/Wohngeld.php