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Geschichte und Gesetze

Infolge der deutsch/deutschen Wiedervereinigung 1989 wurde auch eine Änderung des seit 1949 gültigen Grundgesetzes (GG) notwendig. Bei den Vorbereitungen stellten engagierte Frauen fest, dass der bisherige Artikel 3 Abs. 2 GG „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ unzureichend sei und nicht zu einer tatsächlichen Gleichberechtigung in der Gesellschaft geführt hatte. Sie forderten eine Erweiterung, damit der Staat und seine Organe mehr in die Verpflichtung genommen werden.

Aus diesem Grunde wurde am 15.11.1994 der Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes um einen Passus erweitert:

Artikel 3 Abs. 2 GG: „ Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Damit soll verdeutlicht werden, dass der Staat sich nunmehr aktiv für die Gleichberechtigung der Frau in der Gesellschaft einsetzen will. Die einzelnen Länder regeln die Umsetzung des Gleichberechtigungsgebotes durch Landesgesetze. Niedersachsen hat zwei Gesetze zur Gleichberechtigung von Frauen verabschiedet und damit Instrumente geschaffen, Frauen auf allen Ebenen und in allen Bereichen zu fördern. In allen niedersächsischen Behörden und öffentlichen Verwaltungen sollen dadurch Frauen in einigen Jahren auch in den leitenden Positionen zur Hälfte vertreten sein. Das „Kommunale Frauenbeauftragtengesetz“, seit Juni 1993 in Kraft, schreibt vor, dass alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine hauptamtliche Frauenbeauftragte einstellen müssen. Ihr Mitwirkungsrecht erstreckt sich auf alle Vorhaben und Entscheidungen, die Auswirkungen für Frauen haben. Aufgrund von Widerständen aus einigen Gemeinden und damit zusammenhängenden Klagen bei den Gerichten, hat der Niedersächsische Landtag am 08.05.1996 im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit die Änderung des Frauenbeauftragtengesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 28.05.1996 in Kraft getreten.

Der Abs. 1 des § 5 a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) lautet jetzt wie folgt:

Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, haben eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Frauenbeauftragte ist hauptberuflich zu beschäftigen; Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können hiervon durch Satzung abweichen.

Die Gemeinde Bad Zwischenahn hatte 24.830 Einwohnerinnen und Einwohner und daher zum 01.10.1996 eine hauptamtliche Frauenbeauftragte bestellt.

Genauso wichtig ist das am 01.07.1994 in Kraft getretene „Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz“ für die öffentlichen Verwaltungen. Tatsache ist, dass Frauen immer noch in allen Bereichen benachteiligt sind. Um die Situation wirklich zu verbessern und den Frauen- und auch den Männern – die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, wurde das Gleichberechtigungsgesetz für die öffentlichen Verwaltungen verabschiedet. Es regelt im wesentlichen, wie die Unterrepräsentanz und Benachteiligung von Frauen abgebaut werden soll. Frauen werden gezielt gefördert und bei gleicher Qualifikation so lange bevorzugt, bis auf allen und besonders auf den Führungsebenen ein Anteil von 50% erreicht ist.

Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz zielt u. a. ab auf:

  • die Verpflichtung jeder Dienststelle, einen Frauenförderplan (Stufenplan) zu erstellen,
  • die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Anträgen auf familiengerechte flexible Gestal tung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
  • die Verpflichtung der Dienststellen, Beschäftigte, die eine Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit beantragen, auf die Folgen dieser Anträge hinzuweisen.

Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten hat somit das Ziel, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beizutragen.

Gesetzesänderung am 30.4.2005:

Durch eine Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Niedersächsichen Landkreisordnung (NLO), die am 30.04.2005 in Kraft getreten ist, besteht die Verpflichtung, eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen, nur noch für Landkreise (NLO), kreisfreie Städte, große selbständige Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Für alle anderen Städte und Gemeinden (die nicht Mitglied von Samtgemeinden sind) gilt zwar, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, es gibt aber keine Verpflichtung mehr für eine Hauptamtlichkeit. Alles Weitere (z.B. Berufung, Abberufung, Aufgaben) hat der Rat durch Satzung festzulegen. Die Änderung der Bezeichnung von "Frauenbeauftragte" in "Gleichstellungsbeauftragte" in dieser Gesetzesänderung soll deutlich machen, dass die Gleichstellungsbeauftragte sich grundsätzlich für den Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen soll.

Der Rat der Gemeinde Bad Zwischenahn war nun frei in der Gestaltung, wie diese Aufgabe in der Gemeinde wahrgenommen werden soll. Hauptamtlich, Nebenamtlich oder Ehrenamtlich.

Am 12.07.2005 hat der Rat der Gemeinde Bad Zwischenahn beschlossen, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit 10 Wochenstunden als Nebenamt zu besetzen. Dieses ist durch eine Satzung geregelt.

Eine Gesetzesnovellierung führte dann dazu, ab 2017 die Gleichstellungsstelle wieder mit 19,25 Std. zu besetzen.


Ansprechpartner

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