Unterschriften dürfen nur dann von der Gemeinde beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.
Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann für den Fall vorgesorgt werden, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann.
Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt. Informationen zur Antragstellung und Bewilligung.