Fundtiere
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere, deren Besitzer meist unbekannt sind. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984). Die Bestimmungen für Fundsachen sind dabei entsprechend für Tiere anzuwenden. Der Finder hat den Fund unverzüglichen dem Eigentümer bzw. bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen. Die Behörde ist zur Aufnahme und zur Betreuung der Fundtiere verpflichtet. Es besteht die Möglichkeit, diese Aufgaben an Dritte (z.B. Tierschutzvereine) zu übertragen; die Kosten trägt die Fundbehörde. Die Aufwendungen können bei Bekanntwerden des Besitzers diesem in Rechnung gestellt werden.
Herrenlose Tiere
Unter herrenlosen Tieren sind nach bürgerlichem Recht Tiere zu verstehen, an denen kein Eigentum besteht (BGB ff 958-964). Dies können sowohl ausgesetzte bzw. freilebende / verwilderte Haustiere oder Wildtiere sein. Wilde Tiere gelten als herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Wildtiere in Tiergärten und Wildgehegen sowie Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. Gefangengehaltene Wildtiere werden herrenlos, wenn sie ihre Freiheit wiedererlangen und der Eigentümer nicht unverzüglich die Verfolgung aufnimmt oder diese aufgibt. Ein gezähmtes Tier gilt dann als herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos.
Das Aussetzen in der Obhut des Menschen gehaltener Tiere mit dem Zweck, sich ihrer zu entledigen, stellt nach dem Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Da der ehemalige Besitzer mit dem Aussetzen auf das Eigentum am Tier verzichtet, wird dieses herrenlos. Allerdings handelt es sich um eine widerrechtliche Eigentumsaufgabe, da ein einfacher Verzicht wie bei einer beweglichen Sache auf Grund der geänderten Rechtsstellung des Tieres nicht möglich ist.
Für den Aufwand, den die Gemeinde mit Ihrem Fundtier hat, werden Gebühren erhoben. Neben einer Verwaltungskostenpauschale können u. a. Transportkosten des Baubetriebshofes, Tierarztkosten und Unterbringungskosten des Tierheims oder des Tierschutzvereins anfallen.